Transport- / Servicepackungen

Ab 01.01.2019 gilt nicht mehr die Verpackungsverordnung (VerpackV) sondern das neue Verpackungsgesetz (VerpackG).

Händler und Hersteller verpackter Waren, die den privaten Endverbraucher erreichen(Erstinverkehrbringer), müssen sich

mit ihren Verkaufsverpackungen an einem „Dualen System“ beteiligen und sich zudem bei der neu geschaffenen Kontroll-

instanz „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ anmelden.

Wir sind hier bereits der offiziellen Registrierungspflicht auf „verpackungsregister.org“ nachgekommen!

 

Unsere Vertragsnummer lautet: DE4047637631414

 

Unser Vertragspartner im „Dualen System“ ist die Firma „Zentek“ in Köln.

Verpackungsverordnung 5. novelle

… was Sie darüber wissen sollten!

 

In der Regel handelt es sich bei den von 2-pack vertriebenen Artikeln um reine Transportverpackungen.

 

Für diese Transportverpackungen gilt:

 

„Unsere Preise enthalten keine Entsorgungskosten. Diese Vereinbarung gilt für alle Aufträge mit unserem Hause, wenn sie nicht vorher widerrufen wird.“

 

Da wir keine Geschäfte mit privaten Endverbrauchern machen, betrifft uns das Thema Serviceverpackung nicht direkt. Sollten Sie unsere Produkte jedoch an den privaten Endverbraucher weiterleiten so gilt:

 

…, dass aus unseren Produkten (Transportverpackungen) in dem Moment der Weitergabe an einen privaten Endverbraucher eine Serviceverpackung wird. In diesem Augenblick sind Sie zur Beteiligung an einem Dualen System (Entsorgungssystem) verpflichtet. Unsere Preise verstehen sich exklusive der Lizenzgebühren für ein solches System.

 

Verpackungsverordnung/Duales System
Downloads:

 

Informationsblatt 5te Novelle [46 KB]

 
Auszug:
 

– Die gesetzliche Verpackungsverordnung vom August 1998 verpflichtet Sie zur Rücknahme Ihrer in Verkehr gebrachten Verkaufs- bzw. Serviceverpackungen.

 

– Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung schreibt mit Wirkung zum 01. Januar 2009 zwingend die Lizenzierung in einem Dualen System vor: Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen, haben sich an einem System zu beteiligen (§6.1, Satz 1+2).

 

– Außerdem: Wer Verkaufsverpackungen nach §6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 01. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, abzugeben und zu hinterlegen. Verpflichtet ist, wer mehr als 80 Tonnen Glas, mehr als 50 Tonnen PPK und mehr als 30 Tonnen übrige Materialarten (z.B. Kunststoff) in Verkehr gebracht hat (§10, Absatz 1 + 4).)

 
 

Derzeit gibt es insgesamt neun behördlich zugelassene duale Systeme:

 
 
 
 
 
 
 
 
 

– Verlo GmbH & Co. KG 

 

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an eines der hier genannten Dualen Systeme oder sprechen Sie unseren Vertriebsmitarbeiter an.